II.1 des Urteilsdispositivs) und mangels Strafantrag (Ziff. II.2. des Urteilsdispositivs) rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (vgl. dazu I.9. Strafantrag hiervor), ebenso wenig für die Beurteilung des Zivilpunktes (vgl. dazu V.30. Kosten im Zivilpunkt hiervor).