428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren grossmehrheitlich, folglich sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7‘900.00, sich zusammensetzend aus pauschal CHF 7‘500.00 und CHF 400.00 für den Beschluss vom 10. Oktober 2017 (pag. 990), dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für die beiden Verfahrenseinstellungen zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes (Ziff. II.1 des Urteilsdispositivs) und mangels Strafantrag (Ziff.