Zusätzlich ist ein Zins von fünf Prozent seit dem 31. August 2010 (mittlerer Verfall) geschuldet. Der Beschuldigte ist entsprechend zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 31. August 2010 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. 69 30. Kosten im Zivilpunkt Für die Beurteilung der Zivilklage rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. VI. Kosten und Entschädigung