Insbesondere fallen vorliegend das Tatvorgehen, der sehr lange Tatzeitraum, die Vielzahl von teilweise massiven Übergriffen und die die Straf- und Zivilklägerin auch heute noch täglich beeinträchtigenden Auswirkungen der Taten, sowie die ärztlich attestierte Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin das Vorgefallene vielleicht nie abschliessend wird verarbeiten können, ins Gewicht. Der Eingriff in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin wiegt mit anderen Worten sehr schwer, weshalb der Genugtuungsbetrag von CHF 35‘000.00 zu bestätigen ist. Zusätzlich ist ein Zins von fünf Prozent seit dem 31. August 2010 (mittlerer Verfall) geschuldet.