Auch die Kammer erachtet diesen Betrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechungspraxis und der konkreten Umstände als angemessen. Insbesondere fallen vorliegend das Tatvorgehen, der sehr lange Tatzeitraum, die Vielzahl von teilweise massiven Übergriffen und die die Straf- und Zivilklägerin auch heute noch täglich beeinträchtigenden Auswirkungen der Taten, sowie die ärztlich attestierte Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin das Vorgefallene vielleicht nie abschliessend wird verarbeiten können, ins Gewicht.