tischen Belastungsstörung (F43.1), an einer Angststörung und an einer depressiven Störung, welche zur Zeit mittelgradig ist. Der Bericht ihrer Psychotherapeutin vom 12. April 2018 hält insbesondere fest, die Straf- und Zivilklägerin werde Jahre brauchen, wenn es überhaupt gelingen könne, um wieder einen normalen Alltag führen zu können. Es könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, ob sie je wieder ganz gesund werden werde (pag. 1137). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen.