68 Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ist deren Anspruch auf eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR offensichtlich. Dass die Taten des Beschuldigten bei der Strafund Zivilklägerin starke psychische Leiden zur Folge hatten, ist in Form der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie durch die zahlreichen ärztlichen Berichte und insbesondere auch den aktuellen Therapiebericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin (vgl. die Ausführungen unter II.13.3.13. Arztberichte betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Kinder hiervor) in den Akten gut dokumentiert.