Fürsprecherin D.________ beantragte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, nebst Zins zu 5% seit 31. August 2010, an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen (pag. 1129). Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Arztberichten liege bei der Straf- und Zivilklägerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Straf- und Zivilklägerin habe über eine lange Zeitdauer massive Misshandlungen erlitten. Sie habe dabei keine Chance gehabt, sich zu wehren.