27. Übertretungsbusse Die Kammer gewichtet das Tatverschulden des Beschuldigten als erheblich; er schlug sowohl seine Ehefrau als auch die beiden Kinder über eine lange Dauer hinweg sehr häufig, mit einer gewissen Heftigkeit, für die Straf- und Zivilklägerin sowie die beiden Kinder unvorhersehbar, sowie aus nichtigem Anlass. Darüber hinaus boxte, kniff und schubste der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin und die beiden Kinder immer wieder, die Straf- und Zivilklägerin bespuckte er ausserdem.