66 schulden des Beschuldigten als mittelschwer bis schwer und dafür eine Freiheitsstrafe von 20 Monate als angemessen. Aufgrund der gemäss Gutachten höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ist davon wiederum ein Abzug von 3 Monaten vorzunehmen (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB), es resultiert eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten.