nung aufzuhalten sowie das Verbot sich mit gleichaltrigen Kindern zu treffen (vgl. dazu II.13.4. Beweisergebnis hiervor), strafzumessenderweise zu berücksichtigen. Die beiden Kinder E.________ und F.________ lebten über einen langen Zeitraum hinweg, nämlich von ihrer Geburt an bis zur Flucht der Straf- und Zivilklägerin mit ihren Kindern im November 2015, unter dem rechteigentlichen Schreckensregime des Beschuldigten und mussten in dieser Zeit unzählige sinnlose Einschränkungen, verbale Übergriffe und Demütigen erleiden. Die Kammer erachtet das Tatver-