25.8 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Vorab hält die Kammer fest, dass die körperlichen Übergriffe des Beschuldigten auf die Kinder bereits im Rahmen der Asperation für die mehrfachen Körperverletzungen bzw. mit Ausfällung einer Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten abgegolten wurden bzw. werden, sie dürfen deshalb an dieser Stelle nicht erneut gewichtet werden. Demgegenüber sind die vom Beschuldigten aufgestellten absurden Verhaltensregeln, sein liebloses Verhalten, die regelmässigen Beschimpfungen, das Bewerfen mit Gegenständen, das Verbot sich ausserhalb der Woh-