Seine Beweggründe waren Machtdemonstration der Strafund Zivilklägerin gegenüber sowie der Wille, über sie zu bestimmen. Die Kammer stuft das Tatverschulden des Beschuldigten als leicht bis knapp mittelschwer ein und erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Aufgrund der höchstens leicht verminderten Schuldfähigkeit ist ein Abzug im Umfang von einem Monat vorzunehmen. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten.