Die Kammer erachtet deshalb für das objektive Tatverschulden allein eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere (Vermeidbarkeit) ist sodann im Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten höchstens leichtgradig schuldvermindert war (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB). Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten.