65 sergebnis hiervor), den Beschuldigten zu verlassen. Damit schränkte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Willensbetätigung stark ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sein Beweggrund war sein Wille, über die Strafund Zivilklägerin zu bestimmen. Die Kammer erachtet deshalb für das objektive Tatverschulden allein eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen.