Das objektive Tatverschulden wiegt nach Einschätzung der Kammer leicht bis mittel; die Straf- und Zivilklägerin sah sich aufgrund der Ankündigung des Beschuldigten, er werde sowohl sie als auch sich selber töten, unter gleichzeitiger Bedrohung mit einem Messer, ausser Stande (vgl. dazu die Beschreibung unter II.13.4. Bewei-