Sie erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen, wobei wiederum aufgrund der höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion um einen Monat vorzunehmen ist. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Es resultiert eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche im Rahmen der Asperation im Umfang von 4 Monaten zu berücksichtigen ist. 25.6 Nötigung Das objektive Tatverschulden wiegt nach Einschätzung der Kammer leicht bis mittel;