Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Für das Gesamttatverschulden rechtfertigt sich damit die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei unter dem Titel der Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit aufgrund der höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB ein Abzug von einem Monat vorzunehmen ist. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Die resultierende Freiheitsstrafe von 11 Monaten ist im Umfang von 8 Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren.