_ konnte sich mit anderen Worten nie vor Schlägen sicher fühlen. Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht zuletzt auch deshalb besonders verwerflich, weil es sich bei E.________ um ein im Deliktszeitraum kleines Kind handelte, welches sich kindskonform verhielt, die rigiden Regeln des Beschuldigten gar nicht einhalten konnte, diesem hilflos ausgeliefert war und sich nicht zur Wehr setzen konnte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.