64 handelte direktvorsätzlich und aus unbegründeter Wut. Als Beweggrund ist zudem Machtdemonstration zu nennen. Dafür erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten als schuldangemessen. Aufgrund der höchstens leicht verminderten Schuldfähigkeit ist unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens (Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) ein Abzug von einem Monat vorzunehmen. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten.