Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, diese ist im Umfang von 10 Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 25.3 Tatgruppe mehrfache einfache Körperverletzung z.N. der Straf- und Zivilklägerin In Bezug auf die mehrfachen z.N. der Straf- und Zivilklägerin begangenen einfachen Körperverletzungen wiegt das objektive Tatverschulden nach Auffassung der Kammer nicht mehr leicht; die Schläge des Beschuldigten erfolgten oft und heftig und führten insbesondere zu einem gebrochenen Finger, Kopfschmerzen, Migräne, einer Schwellung am Kopf sowie einem geringen Hörverlust. Der Beschuldigte