Die objektive und subjektive Tatschwere wären somit mit 20 Monaten zu sanktionieren. Sodann wirkt sich die versuchsweise Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Umfang von weiteren 4 Monaten strafmindernd aus (verschuldensunabhängiger Strafzumessungsfaktor), womit für die Tatkomponenten eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, diese ist im Umfang von 10 Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren.