Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus absolut nichtigem Anlass. Der Beschuldigte beging das Delikt im Jahr 2005/2006, mithin zu einem frühen Tatzeitpunkt, in welchem die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten gestützt auf das Gutachten noch von einer höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgeht; es wird deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB ein Abzug im Umfang von 4 Monaten vorgenommen. Die objektive und subjektive Tatschwere wären somit mit 20 Monaten zu sanktionieren.