25.2 Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch Für das Gesamttatverschulden der vollendeten Tat des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs wäre nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen. Die Kammer erachtet die Tritte des Beschuldigten gegen seine am Boden liegende, schwangere Ehefrau, als besonders verwerflich; die Straf- und Zivilklägerin konnte sich nicht schützen oder die Tritte abwehren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus absolut nichtigem Anlass.