Damit würde die schuldangemessene Freiheitsstrafe für diese Tatgruppe allein 3 Jahre und 6 Monate bzw. 42 Monate betragen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die sexuellen Nötigungen während den Schwangerschaften den vaginalen Geschlechtsverkehr ersetzten, in der restlichen Zeit aber parallel zu den Vergewaltigungen, mithin quasi zusätzlich erfolgten, werden von den schuldangemessenen 42 Monaten vorliegend 24 Monate (2 Jahre) zur Einsatzstrafe asperiert. 25.2 Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch