48a StGB ein Abzug von 6 Monaten vorzunehmen. Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter IV.24.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen, diese sind neutral zu gewichten. Damit würde die schuldangemessene Freiheitsstrafe für diese Tatgruppe allein 3 Jahre und 6 Monate bzw. 42 Monate betragen.