63 zeugt von hoher krimineller Energie. Für das schwere objektive Tatverschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen. Unter dem Titel subjektives Tatverschulden hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch, mithin mit dem Ziel der eigenen sexuellen Befriedigung handelte. Aufgrund der gemäss Gutachten höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB ein Abzug von 6 Monaten vorzunehmen.