Der Beschuldigte vollzog den Analverkehr dennoch immer wieder skrupellos, brutal und unter Offenbarung eines hohen Masses an Rücksichtslosigkeit. Taterschwerend wirkt sich auch die lange Deliktsdauer (11 Jahre) aus, wobei die Anzahl sexueller Nötigungen geringer ist als die Anzahl der Vergewaltigungen. Das Verhalten des Beschuldigten ist somit auch in Bezug auf die Tatgruppe der mehrfachen sexuellen Nötigungen verwerflich und