25. Asperation 25.1 Tatgruppe mehrfache sexuelle Nötigung Die Kammer gewichtet das objektive Tatverschulden auch in Bezug auf die mehrfach begangenen sexuellen Nötigungen als schwer; die Straf- und Zivilklägerin litt jeweils sowohl während, als auch nach dem Analverkehr unter grossen Schmerzen, was sie dem Beschuldigten auch unmissverständlich mitteilte (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.4. Beweisergebnis hiervor). Der Beschuldigte vollzog den Analverkehr dennoch immer wieder skrupellos, brutal und unter Offenbarung eines hohen Masses an Rücksichtslosigkeit.