Die Kammer wertet das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als weder straferhöhend, noch -mindernd. In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – konkret gegenüber Staatsanwalt AA.________ und der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin W.________ –Drohungen und gegenüber Ersterem auch Beschimpfungen äusserte (vgl. dazu insbesondere pag. 783 f.). Er zeigte überdies im Verlauf des Verfahrens weder Einsicht, noch Reue, sondern versuchte vielmehr das Opfer zur Täterin zu machen.