Objektiviert ist dies nicht. Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten war dieser von 1991 bis 1996 aus politischen bzw. religiösen Gründen während sechs Jahren im Irak im Gefängnis (pag. 429 Z. 142 ff., pag. 770 Z. 9 ff., pag. 771 Z. 8 ff., pag. 1118 Z. 24 ff.). Es wurde ihm deswegen in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Die Kammer wertet das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als weder straferhöhend, noch -mindernd.