62 aus ist aktenkundig, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach drohte Personen umzubringen, Feuer zu legen oder sich selber das Leben zu nehmen. An dieser Stelle sei überdies auf die diversen Gefährdungsmeldungen und deren Inhalt verwiesen, welche eindrücklich wiedergeben, wie der Beschuldigte Drohungen immer wieder strategisch einzusetzen wusste (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.10. Gefährdungsmeldungen hiervor).