In Bezug auf die Tatgruppe der mehrfachen Vergewaltigung geht die Kammer deshalb zu Gunsten des Beschuldigten von einer höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus, berücksichtigt diese jedoch in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 1128) und von der vorinstanzlichen Einschätzung abweichend (vgl. pag. 869, S. 39 Urteilsbegründung) lediglich im Umfang von 9 Monaten strafmindernd (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB). Damit beträgt die Einsatzstrafe nach Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens 6 Jahre und 3 Monate bzw. 75 Monate. Das Gesamttatverschulden wiegt nach wie vor schwer.