548). Hingegen hält das Gutachten betreffend zumindest mehrere Monate vor der Verhaftung fest, es sei keine psychische Erkrankung vorhanden gewesen, welche die Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten wesentlich beeinträchtigt hätte, so dass für diesen Zeitraum von einer intakten Schuldfähigkeit auszugehen sei (vgl. pag. 547 f.). In Bezug auf die Tatgruppe der mehrfachen Vergewaltigung geht die Kammer deshalb zu Gunsten des Beschuldigten von einer höchstens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus, berücksichtigt diese jedoch in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag.