Dieses äussert sich zu einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit sehr vorsichtig und differenziert je nach Tatzeit. In Bezug auf frühere Tatzeiträume (bis ca. Ende 2014) geht es von einer höchstens leichtgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit von einer höchstens leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (pag. 548).