Als weiterer Beweggrund kristallisiert sich aus den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin ausserdem die Machtdemonstration des Beschuldigten ihr gegenüber heraus; der Beschuldigte wollte der Straf- und Zivilklägerin immer wieder zeigen, wer der Herr im Hause A.________ ist. Was das Kriterium der Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit anbelangt, so stützt die Kammer auf das überzeugende forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD vom 17. Juni 2016 (pag. 508 ff.) ab. Dieses äussert sich zu einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit sehr vorsichtig und differenziert je nach Tatzeit.