Insgesamt ist das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten höchst verwerflich und zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Das objektive Tatverschulden wiegt deshalb schwer, eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren erscheint dem objektiven Tatverschulden angemessen. 24.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit dem Ziel der eigenen sexuellen Befriedigung. Als weiterer Beweggrund kristallisiert sich aus den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin ausserdem die Machtdemonstration des Beschuldigten ihr gegenüber heraus;