61 und den Willen, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen und es brauchte seitens des Beschuldigten nicht mehr viel, um ihren Widerstand zu überwinden. Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung zu Recht fest, dass das vorherrschende Klima der Gewalt und der Demütigungen die Straf- und Zivilklägerin gefügig gemacht hatte (vgl. pag. 868, S. 38 Urteilsbegründung). Insgesamt ist das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten höchst verwerflich und zeugt von einer hohen kriminellen Energie.