Welche Folgen die Taten für die Straf- und Zivilklägerin noch haben werden, lässt sich trotz jahrelanger psychotherapeutischer Behandlung noch nicht abschliessend sagen (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter II.13.3.13. Arztberichte betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Kinder hiervor). Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin vom allerersten Mal an bis hin zum letzten Geschlechtsverkehr am Abend vor seiner Abreise in den