23. Strafrahmen Die Strafandrohung für Vergewaltigung lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, strafbarer Schwangerschaftsabbruch nach Art. 118 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach Art. 219 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.