60 für den Beschuldigten zudem klar negativ aus. Unter diesen Umständen hätten Geldstrafen (in welcher Höhe auch immer), die er ohnehin nicht bezahlen könnte, keinerlei präventive Wirkung. Die Kammer erachtet somit für alle zu beurteilenden Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für alle Delikte eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art.