Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: Zum einen erwartet den Beschuldigten ohnehin ein längerer Freiheitsentzug, weshalb er die Nachteile einer bloss kurzen Freiheitsstrafe nicht zu erleiden hat. Mit Blick auf die konkreten Umstände fällt die Vollstreckungsprognose einer Geldstrafe