41 StGB). Hinsichtlich der Tatgruppe der sexuellen Nötigungen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die dafür auszusprechende verschuldensangemessene Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe ohnehin überschreiten wird. Für die anderen Delikte – mehrfache einfache Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht – wird das Strafmass voraussichtlich so ausfallen, dass hierfür sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: