es sich um Übertretungen, welche mit Busse bestraft werden (vgl. dazu die separate Strafzumessung unter IV.27. Übertretungsbusse hiernach). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.).