Für den Schuldspruch wegen versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs kommt dabei aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von Art. 118 Abs. 2 StGB ebenfalls bloss die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht, während für die übrigen Delikte (mehrfache sexuelle Nötigung [Art. 189 Abs. 1 StGB], mehrfache einfache Körperverletzung [Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB], Nötigung [Art. 181 StGB], mehrfache Drohungen [Art. 180 Abs. 1 StGB] und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht kommen [Art. 219 Abs. 1 StGB]) von Gesetzes wegen sowohl die Sanktionierung mittels Geld- als auch mittels Freiheitsstrafe möglich ist. Bei den mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) handelt