Für die mehrfachen Vergewaltigungen – der vorliegend schwersten Deliktsgruppe – ist gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen. Damit eine Asperation mit den weiteren Delikten und die Ausfällung einer Gesamtstrafe vorgenommen werden kann, muss die Kammer folglich auch für die übrigen Delikte jeweils die Anordnung einer Freiheitsstrafe als notwendig erachten. Für den Schuldspruch wegen versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs kommt dabei aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von Art.