59 N 84 ff. zu Art. 49 sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist für jedes der begangenen Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Für die mehrfachen Vergewaltigungen – der vorliegend schwersten Deliktsgruppe – ist gemäss Art.