Er ist somit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ bzw. ab Mitte 2012 z.N.v. F.________, schuldig zu erklären. Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zu den Schuldsprüchen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten z.N. der beiden Kinder. IV. Strafzumessung