Aus den therapeutischen Verlaufsberichten geht hervor, dass die seelische Entwicklung der Kinder als Folge des lieblosen und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten stark gefährdet ist (vgl. dazu die Zusammenfassung der Berichte unter II.13.3.13. Arztberichte betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Kinder hiervor). Der Beschuldigte nahm die Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung seiner beiden Kinder zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Er ist somit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v.