866, S. 36 Urteilsbegründung). Mit seinem Verhalten den beiden Kindern gegenüber verletzte der Beschuldigte seine Fürsorgepflicht krass. Beide Kinder befinden sich bis heute in psychotherapeutischer Behandlung. Aus den therapeutischen Verlaufsberichten geht hervor, dass die seelische Entwicklung der Kinder als Folge des lieblosen und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten stark gefährdet ist (vgl. dazu die Zusammenfassung der Berichte unter II.13.3.13. Arztberichte betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Kinder hiervor).